Dienstleistungen

Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter

Als Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft bekommen Sie jährlich eine Jahresgesamt- und Einzelabrechnung nach den Vorschriften der WEG Rechtssprechung zugesandt.

Sie haben Ihre Wohnung vermietet und wissen nicht welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können ?

Wir sind Ihnen gerne behilflich.

Gegen eine einmalig zu vereinbarende Gebühr, je nach Aufwand, übernehmen wir die jährliche Betriebskostenabrechnung mit Ihrem Mieter. Hierzu wäre erforderlich, dass Sie uns den mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag zur Verfügung stellen.

Mietzusatzverwaltung - Verwaltung des Sondereigentums

Sind Sie Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung und wohnen nicht in der Nähe des Objektes ?

Da Sie die Verantwortung für Ihre Wohnung tragen, sind Sie aufgrund der fehlenden Nähe zum Objekt sicherlich froh, einen kompetenten Partner vor Ort zu haben, der sich um Ihre Wohnung nicht nur im Gemeinschaftseigentum sondern auch im Sondereigentumsbereich kümmert.

Die Zuständigkeit einer WEG Verwaltung hört in der Regel an Ihrer Wohnungstüre auf.

Unter Mietzusatzverwaltung oder auch Sondereigentumsverwaltung genannt, fällt die Verwaltung einer Sondereigentumseinheit innerhalb einer von uns verwalteten Eigentumswohnanlage für den jeweiligen Eigentümer.

Eine Sondereigentumsverwaltung umfasst standardmäßig folgende Leistungen:

  • Führen einer ordentlichen Mietbuchhaltung
  • Mahnwesen und ggf. gerichtliche Geltendmachung offener Forderungen
  • Erstellen der Betriebskostenabrechnung
  • Beauftragung, Überwachung und Prüfung von erforderlichen  Reparaturen innerhalb der Wohnung nach vorheriger Rücksprache mit dem Eigentümer
  • Verwaltung der Mietkaution
  • Führung des kompletten Schriftverkehrs mit dem Mieter
  • Entgegennahme und Bearbeitung aller Anfragen des Mieter zur vermietenden Wohnung (immer in enger Absprache mit Ihnen)

Konditionen:

Für die Vergütung der o.g. Grundleistungen berechnen wir ab Euro 25,00 netto monatlich pro Wohnung.

Als Sonderleistungen gelten, Neuvermietungsmodalitäten, Mieterhöhungsbegehren, außergewöhnliche Instandsetzungsmaßnahmen. Hier werden die Konditionen je nach Bedarf mit dem Wohnungseigentümer vereinbart.